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Änderung Artikel 1 Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 07.05.2011

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2011 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 31.05.2011 BGBl. I S. 1010
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung


(gesamter Text siehe Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)