Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
Nach §
1 der
Postsonderzahlungsverordnung vom
15. August 2007 (BGBl. I S. 2120) wird folgender §
1a eingefügt:
-
- „§ 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011
Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2011 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2
- 1.
- zugestanden hat oder
- 2.
- im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 813
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