§ 16 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben.

(2) 1Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben:

1.
von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort der betroffenen Person;

2.
vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten der betroffenen Person nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes;

3.
wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift der betroffenen Person.

2Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die betroffene Person Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes G. v. 7. Mai 2021 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 16 AUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 23 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 AUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 AUG Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels (vom 01.01.2022)
... zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels die in § 16 geregelten Auskunftsrechte zu. Die zentrale Behörde darf nach vorheriger Androhung ...
§ 18 AUG Benachrichtigung über die Datenerhebung
... Antragsteller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftsersuchen nach den §§ 16 und 17 erfolgreich war. (2) Die zentrale Behörde hat den Betroffenen ... hat den Betroffenen unverzüglich über die Erhebung von Daten nach den §§ 16 und 17 zu benachrichtigen, es sei denn, die Vollstreckung des Titels würde dadurch vereitelt ...
§ 77 AUG Übergangsvorschriften
... anwendbare Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 19) ergangen sind. (5) Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzuwenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni 2011 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
§ 27 BZRG Speicherung (vom 29.07.2017)
... vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der ...

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten (vom 28.12.2022)
... vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) und den in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bezeichneten Zwecken ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 74 SGB X Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich (vom 25.05.2018)
... (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.  ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 5 EGAUG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... nach der Angabe „(BGBl. I S. 314)" die Wörter „oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" ...
Artikel 13 EGAUG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ...
Artikel 14 EGAUG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Wörter „den in den §§ 16 und 17" ersetzt und nach dem Wort „Auslandsunterhaltsgesetzes" werden die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 23 StV-DSAnpUG-EU Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
... Angabe zu § 19 die Wörter „und Löschung" gestrichen. 2. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der ...


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