1Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
2Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in §
122 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit.
3Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung nach §
124 Absatz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung aufgehoben wird.
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G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121