1Bietet in Verfahren gemäß §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
2In diesem Fall hat er weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten.
3Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Berechtigte endgültig von der Zahlung der in §
122 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach §
124 Absatz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung aufgehoben wird.
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G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121