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§ 32 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung



1Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. 2Auf Verlangen ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. 3In diesem Fall ist die Entscheidung von einer Person, die in einem Mitgliedstaat hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.

 
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Zitierungen von § 32 AUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 AUG Übergangsvorschriften
... Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bleibt unberührt. (4) Die §§ 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. November ...