(1)
1Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
2In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.
3Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden.
4Auf die Kosten des Verfahrens ist §
788 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. 2Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
§ 42 AUG Bekanntgabe der Entscheidung ... Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu (§ 40 Absatz 1), sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte ... versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 40 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem ... (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab (§ 40 Absatz 2), ist der Beschluss dem Antragsteller ...
§ 55 AUG Verfahren ... ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und ...
§ 59 AUG Beschwerdefrist ... nach Absatz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 40 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, ...