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Synopse aller Änderungen des AUG am 26.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2015 durch Artikel 5 des UntKostRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
       § 3 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Zentrale Behörde
       § 4 Zentrale Behörde
       § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
       § 6 Unterstützung durch das Jugendamt
    Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
       Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen
          § 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
          § 8 Inhalt und Form des Antrages
          § 9 Umfang der Vorprüfung
          § 10 Übersetzung des Antrages
          § 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
          § 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
       Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
          § 13 Übersetzung des Antrages
          § 14 Inhalt und Form des Antrages
          § 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
    Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde
       § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
       § 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
       § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung
       § 19 Übermittlung und Löschung von Daten
    Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe
       § 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
       § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
       § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
       § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
       § 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
    Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration
       § 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 26 Örtliche Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit
(Text neue Fassung)

       § 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung
       § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
       § 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
    Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
       § 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung
       § 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
       § 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
    Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
       § 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union
       Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
          § 36 Antragstellung
          § 37 Zustellungsempfänger
          § 38 Verfahren
          § 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
          § 40 Entscheidung
          § 41 Vollstreckungsklausel
          § 42 Bekanntgabe der Entscheidung
       Unterabschnitt 2 Beschwerde, Rechtsbeschwerde
          § 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
          § 44 (aufgehoben)
          § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
          § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
          § 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
          § 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
          § 49 Prüfung der Beschränkung
          § 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
          § 51 Versteigerung beweglicher Sachen
          § 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
          § 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
          § 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
       Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
          § 55 Verfahren
          § 56 Kostenentscheidung
    Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 57 Anwendung von Vorschriften
          § 58 Anhörung
          § 59 Beschwerdefrist
          § 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
          § 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
       Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
          § 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens
       Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
          § 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
          § 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens
       Unterabschnitt 4 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
          § 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
    Abschnitt 5 Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit
       § 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz
    Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren
       § 65 Vollstreckung
       § 66 Vollstreckungsabwehrantrag
       § 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
       § 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
    Abschnitt 2 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
       § 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
    § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
    § 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
    § 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
    § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
    § 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
    § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften
    Abschnitt 1 Kosten
       § 76 Übersetzungen
    Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
       § 77 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.



(1) 1 Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.

(2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.

(3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.



§ 9 Umfang der Vorprüfung


(1) 1 Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft

1. in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ob nach dem deutschen Recht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben würde,

2. in den übrigen Fällen, ob der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.

2 Bejaht er in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Erfolgsaussicht, stellt er hierüber eine Bescheinigung aus, veranlasst deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates und fügt diese Unterlagen dem Ersuchen bei.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) 1 Ergeben sich aus einem weitergeleiteten Antrag für die zentrale Behörde Zweifel, ob die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, des Artikels 3 Absatz 3 des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland oder des Artikels 11 Absatz 1 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 erfüllt sind, so leitet die zentrale Behörde die Frage dem Richter zur Beantwortung zu. 2 Dieser verfährt erneut nach Absatz 1.

(2) 1 Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), lehnt der Richter die Weiterleitung des Antrages ab. 2 Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 3 Sie ist nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.

(3) Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegenden Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmittelbar an die zentrale Behörde.

(4) Im Anwendungsbereich des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150) legt der Richter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Behörde zur Entscheidung über die Weiterleitung des Antrages vor.



§ 10 Übersetzung des Antrages


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzungen in der Sprache des zu ersuchenden Staates beizufügen. 2 Die Artikel 20, 28, 40, 59 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 bleiben hiervon unberührt. 3 Ist im Anwendungsbereich des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages eine Übersetzung von Schriftstücken in eine Sprache erforderlich, die der zu ersuchende Staat für zulässig erklärt hat, so ist die Übersetzung von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Vertragsstaaten befugt ist.



(1) 1 Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzungen in der Sprache des zu ersuchenden Staates beizufügen. 2 Dies gilt auch für Schriftstücke, die die ausländische zentrale Behörde im weiteren Verlauf des Verfahrens anfordert. 3 Die Artikel 20, 28, 40, 59 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 bleiben hiervon unberührt. 4 Ist im Anwendungsbereich des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages eine Übersetzung von Schriftstücken in eine Sprache erforderlich, die der zu ersuchende Staat für zulässig erklärt hat, so ist die Übersetzung von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Vertragsstaaten befugt ist.

(2) Beschafft der Antragsteller trotz Aufforderung durch die zentrale Behörde die erforderliche Übersetzung nicht selbst, veranlasst die zentrale Behörde die Übersetzung auf seine Kosten.

(3) Das nach § 7 Absatz 1 zuständige Amtsgericht befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstattungspflicht für die Kosten der von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 115 der Zivilprozessordnung erfüllt.

(4) § 1077 Absatz 4 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.



§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde


(1) 1 Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. 2 Sind diese erfüllt, so leitet sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle weiter. 3 Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine Übersetzung dieses Gesetzes bei.

(2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungsmäßige Erledigung des Ersuchens.

(3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Fragen, die die ausländische zentrale Behörde an die deutsche zentrale Behörde übermittelt, leitet diese an das nach § 7 Absatz 1 zur Vorprüfung aufgerufene Gericht weiter. 2 Dieses veranlasst die Beantwortung der Fragen und leitet die Antworten an die deutsche zentrale Behörde zurück. 3 Das weitere Verfahren bei der deutschen zentralen Behörde richtet sich nach Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.



(1) 1 Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.

(2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit




§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zuständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee in Berlin örtlich zuständig.



(1) 1 Sind die deutschen Gerichte nach Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zuständig, so entscheidet das Amtsgericht, das für den Sitz desjenigen Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk die Beteiligten ihren letzten inländischen gemeinsamen Wohnsitz hatten oder an den der ausreichende Bezug zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 angeknüpft werden kann. 2 § 28 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nach Satz 1 oder Satz 2, so ist das Amtsgericht Pankow/Weißensee in Berlin örtlich zuständig.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ausschließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow-Weißensee zuständig.



(1) 1 Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2 Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow/Weißensee zuständig.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 bis 5 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk

1. sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält oder

2. die Vollstreckung durchgeführt werden soll.

vorherige Änderung

2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.



2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1 In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden im Anwendungsbereich

1. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder

2. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2 Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.