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Synopse aller Änderungen des AUG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 23 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
       § 3 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Zentrale Behörde
       § 4 Zentrale Behörde
       § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
       § 6 Unterstützung durch das Jugendamt
    Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
       Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen
          § 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
          § 8 Inhalt und Form des Antrages
          § 9 Umfang der Vorprüfung
          § 10 Übersetzung des Antrages
          § 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
          § 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
       Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
          § 13 Übersetzung des Antrages
          § 14 Inhalt und Form des Antrages
          § 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
    Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde
       § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
       § 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
       § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 19 Übermittlung und Löschung von Daten
(Text neue Fassung)

       § 19 Übermittlung von Daten
    Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe
       § 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
       § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
       § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
       § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
       § 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
    Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration
       § 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 26 Örtliche Zuständigkeit
       § 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung
       § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
       § 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
    Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
       § 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
       § 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung
       § 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
       § 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
    Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
       § 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union
       Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
          § 36 Antragstellung
          § 37 Zustellungsempfänger
          § 38 Verfahren
          § 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
          § 40 Entscheidung
          § 41 Vollstreckungsklausel
          § 42 Bekanntgabe der Entscheidung
       Unterabschnitt 2 Beschwerde, Rechtsbeschwerde
          § 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
          § 44 (aufgehoben)
          § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
          § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
          § 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
          § 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
          § 49 Prüfung der Beschränkung
          § 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
          § 51 Versteigerung beweglicher Sachen
          § 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
          § 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
          § 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
       Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
          § 55 Verfahren
          § 56 Kostenentscheidung
    Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 57 Anwendung von Vorschriften
          § 58 Anhörung
          § 59 Beschwerdefrist
          § 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
          § 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
       Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
          § 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens
       Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
          § 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
          § 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens
       Unterabschnitt 4 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
          § 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
    Abschnitt 5 Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit
       § 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz
    Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren
       § 65 Vollstreckung
       § 66 Vollstreckungsabwehrantrag
       § 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
       § 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
    Abschnitt 2 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
       § 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
    § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
    § 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
    § 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
    § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
    § 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
    § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften
    Abschnitt 1 Kosten
       § 76 Übersetzungen
    Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
       § 77 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels


(1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben.

(2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Betroffenen;

2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten des Betroffenen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes;

3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift des Betroffenen.



1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort der betroffenen Person;

2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten der betroffenen Person nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes;

3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift der betroffenen Person.

(3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Übermittlung und Löschung von Daten




§ 19 Übermittlung von Daten


vorherige Änderung

(1) 1 Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.

(2) 1 Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist zu protokollieren. 3 § 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.




1 Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.