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Artikel 11 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (EGAUG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094 (Nr. 24); Geltung ab 18.06.2011, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 RVG § 18, § 19, mWv. 28. Mai 2011 Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
das Verfahren

a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),

b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und

e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;".

b)
In Nummer 9 werden vor dem Strichpunkt am Ende ein Komma und die Wörter „die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.05.2011

3.
In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden die Wörter „eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt." angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EGAUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 EGAUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 11 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 16 und 17 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... I S. 2300), 34. den teils am 28. Mai 2011, teils am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898 ), 35. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 24. ...

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 11 ÜVerfBesG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt ...