Das
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 6 des Gesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von §
276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt §
118 Absatz 3 und 4 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
- 2.
- § 349 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind."
- b)
- Der folgende Satz wird angefügt:
„Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt."
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586