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§ 6 - Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln (PflSchEUAnwG k.a.Abk.)

§ 6 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Zulassung nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt oder

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel einführt, in Verkehr bringt oder verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.

 
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