§ 18 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

§ 18 Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden will, hat dies der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Tätigkeit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeiten als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem der in Satz 1 genannten Staaten,

3.
der Nachweis, dass die Ausübung der Tätigkeiten nach Nummer 2 nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

4.
sofern der Beruf oder die Ausbildung hierzu im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis dieser Berufsqualifikation; andernfalls sind vorhandene Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise sowie der Nachweis vorzulegen, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist.

(2) 1Die zuständige Behörde überprüft, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Sachverständigen und der im Inland nach § 12 erforderlichen Qualifikation besteht, durch den eine Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zu erwarten ist. 2Ist dies der Fall, so gibt die zuständige Behörde dem Sachverständigen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

(3) 1§ 13a Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 der Gewerbeordnung gelten entsprechend. 2Trifft die zuständige Behörde innerhalb der in § 13a Absatz 2 Satz 3 und 5 genannten Fristen keine Entscheidung, so darf der Sachverständige tätig werden.


Text in der Fassung des Artikels 100 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 18 GasHDrLtgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 100 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

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Zitierungen von § 18 GasHDrLtgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GasHDrLtgV Anerkennung von Sachverständigen 2) (vom 05.04.2017)
... abgewickelt werden. --- 2) Die §§ 11 bis 14, 16 und 18 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 100 SchriftVG Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
... die Wörter „oder elektronischen" eingefügt. 2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...


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