Änderung § 17 GasHDrLtgV vom 08.09.2015

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§ 17 GasHDrLtgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 17 GasHDrLtgV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 281 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Meldepflichten


(1) Der Sachverständige hat wesentliche Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, insbesondere eine Änderung der Zugehörigkeit zu einer Inspektionsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1, den Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder einen Wechsel des Arbeitgebers.

(2) Inspektionsstellen teilen der zuständigen Behörde mit, wenn die Zugehörigkeit eines anerkannten Sachverständigen zu dieser Stelle endet. Zertifizierungsstellen teilen der zuständigen Behörde den Entzug oder das Erlöschen der von ihnen erteilten Zertifizierungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 mit.

(Text alte Fassung)

(3) Die zuständige Behörde meldet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer einmal jährlich zum 15. Januar die anerkannten Sachverständigen.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Behörde meldet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer einmal jährlich zum 15. Januar die anerkannten Sachverständigen.




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