Nach §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis übertragen, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.