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§ 4 - Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung (DruckverarbAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 976 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-70 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen,

2.
Rüsten und Konfigurieren von Verarbeitungsanlagen,

3.
Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,

4.
Verarbeitungstechnologien und -prozesse,

5.
Instandhalten von Verarbeitungsanlagen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:

1.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:

I.1 Produktionsvorbereitung, Versandraumtechnik,

I.2 Linienführung,

I.3 Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung,

I.4 Klebebindetechnik,

I.5 Sammelhefttechnik,

I.6 Spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse,

I.7 Deckenbandfertigung;

2.
eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:

II.1 Zeitungsproduktion,

II.2 Akzidenzproduktion,

II.3 Buchproduktion;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche Kommunikation.



 

Zitierungen von § 4 DruckverarbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DruckverarbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckverarbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DruckverarbAusbV Struktur der Berufsausbildung
... Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende ... A und C, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie 3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ... 1 sowie 3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer ...
§ 7 DruckverarbAusbV Abschlussprüfung
... Einzelmaschinen entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten ... B Nummer 2; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen; 3. der Prüfling soll eine ...
Anlage DruckverarbAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung
...  1 Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit ... und Konfigurieren von Verarbeitungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung ... und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Produktion unter Berücksichtigung von ... technologien und -prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Verarbeitungstechniken im Prozessablauf ... von Verarbeitungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Funktionen von Maschinenteilen unter ... I.1 Produktions- vorbereitung, Versandraumtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1) a) Beilagen und Vorprodukte auf ...   13 I.2 Linienführung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2) a) Personaleinsatz entsprechend der ... und erweiterte Instandhal- tung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3) a) technische Dokumentationen nutzen b) ...   13 I.4 Klebebindetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4) a) Vorprodukte, insbesondere Falzbogen und ...   13 I.5 Sammelhefttechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.5) a) Falzbogen und ... Druckweiter- verarbeitungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.6) a) Vorprodukte für spezielle ...   13 I.7 Deckenbandfertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.7) a) Vorsatz- und Weiterverarbeitungsmaterialien ... 4 II.1 Zeitungsproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1) a) Produktionsprozess mit vorgelagerten ...   26 II.2 Akzidenzproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2) a) Produktionsmittel einschließlich ...   26 II.3 Buchproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3) a) Produktionsmittel einschließlich ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Gefährdungen von Sicherheit und ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter ... Entsorgung zuführen 5 Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Informationsquellen, insbesondere ...