§ 9 - Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung (DruckverarbAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 976 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-70 Berufliche Bildung

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Buchbinder und zur Buchbinderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch die Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.



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