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§ 4 - Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Entwickeln von Packmitteln,

2.
Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen,

3.
Rüsten von Fertigungsanlagen,

4.
Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,

5.
Instandhaltung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:

1.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:

I.1 Metallbearbeitung,

I.2 Steuerungstechnik,

I.3 Spezielle Fertigungsverfahren,

I.4 Computergestützte Mustererstellung;

2.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:

II.1 Stanzformenbau,

II.2 Veredelungstechnik,

II.3 Leitstandtechnik und Inlineproduktion,

II.4 Labor,

II.5 Mechanik und Steuerungstechnik,

II.6 Computergestützte Packmittelentwicklung und Design;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche Kommunikation,

6.
Betriebliche Managementsysteme.



 

Zitierungen von § 4 PackmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PackmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PackmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PackmAusbV Struktur der Berufsausbildung
... Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende ... A und C, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie 3. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende ... 1 sowie 3. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer ...
§ 7 PackmAusbV Abschlussprüfung (vom 01.04.2019)
... unter Berücksichtigung einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 ... 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 ; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch ...
Anlage PackmAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
... 4 1 Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) fertigungstechnische Parameter erfassen und in ... Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit ... 3 Rüsten von Fertigungs- anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung ... Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Produktion unter Berücksichtigung von ... 5 Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) technische Zeichnungen lesen, Skizzen ... 4 I.1 Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1) a) technische Zeichnungen für Werkstücke ... und demontieren 8 I.2 Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2) a) Steuerungsarten und Signalverarbeitung ... 8 I.3 Spezielle Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3) a) Fertigungsverfahren zum Kleben oder ... I.4 Computergestützte Muster- erstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4) a) Daten importieren, konvertieren und ... 4 II.1 Stanzformenbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1) a) Stanzformenträger vorbereiten b) ... und freigeben 10 II.2 Veredelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2) a) Veredelungsverfahren, insbesondere für ... und Inline- produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3) a) Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV ... erkennen und beseitigen 10 II.4 Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.4) a) produktspezifische Prüfverfahren ... 10 II.5 Mechanik und Steuerungs- technik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.5) a) hydraulische, pneumatische und ... Packmit- telentwicklung und Design (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.6) a) 3D-Software bei der Gestaltung und ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... Entsorgung zuführen 5 Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte ... 8 6 Betriebliche Management- systeme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) a) Methoden und Instrumente des ...