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Änderung § 8 PackmAusbV vom 01.04.2019

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§ 8 PackmAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 8 PackmAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung


(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Prüfungsbereich Packmittelproduktion 60 Prozent,

2. Prüfungsbereich Auftragsvorbereitung und Managementsysteme 30 Prozent,

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(Text neue Fassung)

1. Prüfungsbereich Packmittelproduktion mit 50 Prozent,

2. Prüfungsbereich Auftragsplanung mit 20 Prozent,

3. Prüfungsbereich Prozesstechnologie mit 20 Prozent,

4. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

2. im Prüfungsbereich 'Packmittelproduktion' mit mindestens 'ausreichend',

vorherige Änderung nächste Änderung

3. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens 'ausreichend' und



3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend' bewertet worden sind.

vorherige Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche 'Auftragsvorbereitung und Managementsysteme' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.



(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche 'Auftragsplanung', 'Prozesstechnologie' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.