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I. - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAG ÜbertrAnO)

A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009 (Nr. 26); aufgehoben durch § 7 A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189
Geltung ab 09.06.2011; FNA: 2030-14-181 Beamte
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I. Befugnisse im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts



Den Leiterinnen und Leitern der selbstständigen Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereiche Vertrieb, bei den Shared Service Centern den Leiterinnen und Leitern oder Sprecherinnen und Sprechern der Geschäftsleitung sowie der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung der Zentrale wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1.
über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

3.
über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken, die Beamtinnen und Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden,

4.
einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen,

5.
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen oder Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen und

6.
Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.