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Synopse aller Änderungen der GWDAPrV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 16 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GWDAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GWDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
GWDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeines
    § 1 Diplomstudium
    § 2 Studienziele
    § 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht
    § 4 Einstellungsvoraussetzungen
    § 5 Auswahlverfahren
    § 6 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
    § 7 Urlaub
    § 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes
    § 9 Ausbildungsakten
Teil 2 Studium
    § 10 Aufbau des Studiums
    § 11 Fachhochschule
    § 12 Studieninhalte
    § 13 Praktika
    § 14 Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
    § 15 Leistungsnachweise während des Grundstudiums
    § 16 Leistungsnachweise während des Hauptstudiums und der Praktika
Teil 3 Prüfungen
    § 17 Zwischenprüfung
    § 18 Laufbahnprüfung
    § 19 Prüfungsamt
    § 20 Prüfende, Prüfungskommissionen
    § 21 Diplomarbeit
    § 22 Schriftliche Diplomprüfung
    § 23 Mündliche Diplomprüfung
    § 24 Bewertung von Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen
    § 25 Fernbleiben, Rücktritt
    § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 27 Wiederholung von Prüfungen
    § 28 Bestehen der Laufbahnprüfung
    § 29 Abschlusszeugnis
    § 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Teil 4 Sonstige Vorschriften
    § 31 Übergangsvorschriften
    § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage (zu § 29 Absatz 1 Satz 2)
(Text neue Fassung)

    Anlage (zu § 29 Absatz 1 Satz 2)

§ 21 Diplomarbeit


(1) 1 In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2 Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.

(2) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben; dabei wird die für die Durchführung der Praktika zuständige Ausbildungsbehörde beteiligt. 2 Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. 3 Die Studierenden können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. 4 Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.

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(3) 1 Für die Bearbeitung stehen den Studierenden acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit werden sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des Studiums freigestellt. 2 Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas. 3 In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. 4 Der Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. 5 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.



(3) 1 Für die Bearbeitung stehen den Studierenden acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit werden sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des Studiums freigestellt. 2 Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas. 3 In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt auf Antrag die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. 4 Der Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. 5 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(4) 1 Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2 Über die in der Diplomarbeit abschließend erzielte Rangpunktzahl stellt das Prüfungsamt den Studierenden ein Zeugnis aus.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Mündliche Diplomprüfung


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(1) 1 Wer die schriftliche Diplomprüfung bestanden hat, wird vom Prüfungsamt zur mündlichen Diplomprüfung zugelassen. 2 Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Studierenden auf schriftlichen Antrag die von ihnen in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. 3 Die Mitteilung der Nichtzulassung bedarf der Schriftform und wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.



(1) 1 Wer die schriftliche Diplomprüfung bestanden hat, wird vom Prüfungsamt zur mündlichen Diplomprüfung zugelassen. 2 Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Studierenden auf Antrag die von ihnen in den schriftlichen *) Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. 3 Die Mitteilung der Nichtzulassung bedarf der Schriftform und wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(2) 1 Die Dauer der mündlichen Diplomprüfung darf 40 Minuten je Studierender oder je Studierendem nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. 2 In der mündlichen Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studieninhalten des Hauptstudiums erörtern und lösen können. 3 Als Abschluss der mündlichen Diplomprüfung halten die Studierenden einen Vortrag von längstens zehn Minuten. 4 Das Thema wird aus den Prüfungsfächern nach § 22 Absatz 1 Satz 4 entnommen und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vortrags in der mündlichen Diplomprüfung bekannt zu geben. 5 Die mündliche Diplomprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 6 Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Diplomprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. 6 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

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(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. 3 Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.



(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. 3 Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(6) Die mündliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

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*) Anm. d. Red.: In dieser Fassung wurde durch die Änderung in Artikel 16 Nr. 2 Buchstabe a G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) nur das erste Vorkommen von 'schriftlichen' gestrichen.

§ 25 Fernbleiben, Rücktritt


(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Diplomprüfung oder eines ihrer Teile ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) 1 Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. 4 Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden. 2 Soweit bei einer Verhinderung während der Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.



(3) 1 Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden. 2 Soweit bei einer Verhinderung während der Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.

§ 29 Abschlusszeugnis


vorherige Änderung

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. 2 Auf schriftlichen Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.



(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. 2 Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat,

2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie

3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.