§ 2 10. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 2 10. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Sicherheitsanforderungen | |
(Text alte Fassung) Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden. | (Text neue Fassung) Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden. |