Änderung § 6 10. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 6 10. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 10. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Produkte nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG sowie Selbstzündungs- und Viertakt-Fremdzündungsmotore dürfen bis zum 31. Dezember 2005 und Zweitakt-Fremdzündungsmotore dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen entsprechen.



 
 



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