„4.1.1.2 | Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | |
4.1.1.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) | 30.000 |
4.1.1.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1". |
„4.1.1.3.3 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG) | 250". |
„4.1.1.11 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sonderver- mögen auf ein anderes Investmentvermögen | |
4.1.1.11.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) | 1.500 |
4.1.1.11.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder- vermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) | 3.000 bis 5.000 |
4.1.1.11.3 | Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder- vermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG) | 1.500 bis 3.000". |
„4.1.1.11.4 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG | wie Nummer 4.1.1.11.1, 4.1.1.11.2 und 4.1.1.11.3". |
„4.1.1.14 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen (§§ 45a bis 45f InvG) | |
4.1.1.14.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 1.500 bis 4.000 |
4.1.1.14.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) | 165 |
4.1.1.14.3 | Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 1.500 bis 4.000 |
4.1.1.14.4 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- mögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 1.500 |
4.1.1.14.5 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 3.000 bis 5.000 |
4.1.1.14.6 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.1.14.7 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.1.14.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.1.14.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5". |
„4.1.2.2 | Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Invest- mentaktiengesellschaft". |
„4.1.2.2.3 | Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment- aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell- schaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 |
4.1.2.2.4 | Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest- mentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) | wie Nummer 4.1.1.10". |
„4.1.2.9 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investment- aktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investment- vermögen". |
„4.1.2.9.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschafts- vermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschafts- vermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.1 |
4.1.2.9.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.2 |
4.1.2.9.3 | Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge- sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.3 |
4.1.2.9.4 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- schaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) | 1.500 bis 5.000 |
4.1.2.9.5 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- schaft auf ein EU-Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) | 1.500 bis 3.000". |
„4.1.2.12 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien- gesellschaften (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG) | |
4.1.2.12.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.2.12.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.2 |
4.1.2.12.3 | Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.3 |
4.1.2.12.4 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell- schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4 und 4.1.1.14.5 |
4.1.2.12.5 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest- mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.2.2.1 |
4.1.2.12.6 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.2.12.7 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.2.12.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.2.12.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver- mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5 und 4.1.2.2.1". |
„4.1.3.1 | Bescheinigungen". |
„4.1.3.1.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder- vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 2 InvG) | 770 |
4.1.3.1.2 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord- nung (EU) Nr. 584/2010 (§ 128 Abs. 4 InvG) | 165". |
„4.1.3.6 | Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 250". |
„4.1.3.7 | Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 750". |