Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von §
3b Absatz 1 Nummer 1 des
Chemikaliengesetzes, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen Zwecken als zur wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und die noch nicht aufgeführt sind in Anhang I oder Anhang IA der
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150 vom 8.6.2002, S. 71), die zuletzt durch die
Richtlinien 2011/10/EU,
2011/11/EU,
2011/12/EU und
2011/13/EU (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 41, 45, 49 und 52) geändert worden ist.