Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2014 aufgehoben

§ 2 - Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)

V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1085 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 8053-6-35 Sonstige Vorschriften
| |

§ 2 Pflicht zur Aufbringung der Registriernummer


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Biozid-Produkte nach § 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Registriernummer auf dem betreffenden Biozid-Produkt aufgebracht ist. Die Registriernummer ist von Herstellern, Einführern oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Tätigen nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der Zulassungsstelle nach § 12j Absatz 1 des Chemikaliengesetzes zu beantragen. Satz 1 gilt für Biozid-Produkte, für die bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) erteilt wurde, mit der Maßgabe, dass diese Registriernummer aufzubringen ist.

(2) Für bis zum 17. Juni 2011 in den Verkehr gebrachte Biozid-Produkte ist die Registriernummer bis zum 1. August 2011 nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Für Biozid-Produkte nach Satz 1 haben die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sicherzustellen, dass die Registriernummer bis zum 1. November 2011 aufgebracht wird. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte, für die bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 erteilt wurde.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 ChemBiozidMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemBiozidMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBiozidMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemBiozidMeldeV Verfahren zur Erteilung der Registriernummer
... Handelsname des Biozid-Produktes, 2. Name und Anschrift des Antragstellers nach § 2 Absatz 1 Satz 2, 3. Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die ...
§ 5 ChemBiozidMeldeV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt oder ... Verbindung mit Satz 3, ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Registriernummer rechtzeitig aufgebracht ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed