Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2014 aufgehoben

§ 6 - Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)

V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1085 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 8053-6-35 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2014 ChemBiozidMeldeV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, der in § 28 Absatz 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes genannt ist.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2011.

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Zitierungen von § 6 ChemBiozidMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ChemBiozidMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBiozidMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
Artikel 2 ChemBiozidDVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verkündung erfolgte am 27. Juli 2021. ***) Die Verordnung trat gemäß ihrem § 6 Satz 2 bereits am 14. Mai 2014 außer ...


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