§
99b des
Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 99b
Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hergestellt worden ist."
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650