Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (1. BImSchV36ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1105 (Nr. 29); Geltung ab 25.06.2011, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie

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des § 37d Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).



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