(1) Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne des
§ 13a des Personenbeförderungsgesetzes und des Artikels 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juli 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung anzusehen, die zu der niedrigsten Haushaltsbelastung für die zuständige Behörde im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates führt.
(2) Die geringsten Kosten für die Allgemeinheit sind bei der Durchführung einer Verkehrsleistung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in der Regel gegeben, wenn die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung mit festgelegten Standards im Wettbewerb vergeben und das Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1 vom 3. August 1993 (BAnz. Nr. 175a vom 17. September 1993) durchgeführt hat. Angebote dürfen unmittelbare freiwillige Zahlungen der öffentlichen Hand an Verkehrsunternehmen oder Erträge aus Tätigkeiten der öffentlichen Hand im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge oder aus gewerblichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand, die an den mit der Durchführung der Verkehrsleistungen befaßten Unternehmensbereich abgeführt werden, nicht enthalten. Satz 2 gilt für verbundene Unternehmen sowie in Fällen der Betriebsaufspaltung entsprechend.
(3) Bei der Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung sind die geringsten Kosten für die Allgemeinheit im Zweifel gegeben, wenn ein Vergabeverfahren nach Absatz 2 Satz 1 nicht sachgerecht ist oder zu keinem Ergebnis geführt hat oder wenn eine vertragliche Vereinbarung über die gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung aus anderen Gründen nicht zustande kam und die veranschlagten Kosten der Maßgabe der
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), entsprechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.