Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUGBek k.a.Abk.)
Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) wird hiermit bekannt gemacht, mit welchen Staaten, Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates die förmliche Gegenseitigkeit für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen festgestellt ist:
Staat
Datum der erstmaligen Bekanntmachung und Fundstelle
13. April 1993 (BGBl. I S. 928) In Bezug auf Ehegattenunterhalt besteht die Gegenseitigkeit nur, wenn dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend ge- macht wird.
14. August 1992 (BGBl. I S. 1585) Die Gegenseitigkeit ist beschränkt auf den Kin- desunterhalt. 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43) In Bezug auf Ehegattenunterhalt besteht die Gegenseitigkeit nur, wenn dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend ge- macht wird.