§
2 Absatz 1 des
Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
288 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b und wie folgt gefasst:
- „b)
- die Anerkennung von Technischen Diensten, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen,".
- c)
- Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buchstabe c und wie folgt gefasst:
- „c)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die die Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen bewerten und überwachen,".
- d)
- Buchstabe e wird aufgehoben.
- 2.
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- die Bewertung der Qualitätssicherung bei der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrerkarten, Führerscheinen, Zulassungsbescheinigungen, Plaketten, Prüffolien und Stempeln, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser Karten, Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu gewährleisten,".
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131