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Artikel 5 - OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)

Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2011 GwG § 2, § 16

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland" durch die Wörter „Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für

a)
die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,

b)
Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute,

c)
im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,

d)
Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,

e)
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und

f)
im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes,".

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:

„(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und dessen Beschäftigte haben der zuständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 bis 9 sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Behörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Die zuständige Behörde kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen auf Dritte übertragen. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sowie die sonstigen Personen, derer sich die zuständige Behörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, wenn sich diese auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.

(5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Verfügung.

(6) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 informiert die Verpflichteten über diejenigen Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 erfolgt diese Information durch die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind. Die Information über die Gleichwertigkeit eines Drittstaates entbindet die Verpflichteten nicht von einer eigenen Risikobewertung im Einzelfall."



 

Zitierungen von Artikel 5 OGAW-IV-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 OGAW-IV-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGAW-IV-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 OGAW-IV-UmsG Inkrafttreten
... beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 95 und 96, Artikel 2 Nummer 5 sowie die Artikel 4 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 12 tritt mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 9 EUFAAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes *)
... Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt ...