Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 2 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 2 Auswahl und Rechtsstellung der Schlichter


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Schlichter werden von der Bundesanstalt bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Bundesanstalt dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., dem Zentralen Kreditausschuss und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Personen mit. Wenn nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der vorgesehenen Personen in Frage stellen, werden diese für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ein Schlichter kann durch die Bundesanstalt von seinem Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.

(3) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Zitierungen von § 2 InvSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InvSchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 01.04.2012)
... e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 ... müssen, 2. die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern abweichend von § 2 dem Verband obliegt und die Absicht der Bestellung nach § 2 Absatz 1 nur der ... Schlichtern abweichend von § 2 dem Verband obliegt und die Absicht der Bestellung nach § 2 Absatz 1 nur der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen ist und 3. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
§ 14 KASchlichtV Übergangsregelung
... Die Bestellung der Schlichter durch die Bundesanstalt nach § 2 der Investmentschlichtungsstellenverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299), die durch Artikel ...


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