(1) Die Schlichter werden von der Bundesanstalt bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Bundesanstalt dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., dem Zentralen Kreditausschuss und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Personen mit. Wenn nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der vorgesehenen Personen in Frage stellen, werden diese für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden.
(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ein Schlichter kann durch die Bundesanstalt von seinem Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.
(3) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039