Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 4 Ablehnung einer Schlichtung


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller ab, wenn

1.
der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,

2.
der Antrag nicht auf die Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des Investmentgesetzes gerichtet ist,

3.
der Antragsgegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,

4.
die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,

5.
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet,

6.
die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder

7.
der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.

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Zitierungen von § 4 InvSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InvSchlichtV Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
... Wird eine Schlichtung nicht nach § 4 abgelehnt, leitet die Geschäftsstelle den Schlichtungsantrag dem Antragsgegner zur ... nicht vorgelegt hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hin und fordert ihn auf, die ...
§ 7 InvSchlichtV Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle
... eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei denn, die Schlichtung wird nach § 4 abgelehnt. Die Gebühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der ...
§ 10 InvSchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 01.04.2012)
... e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 ...


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