Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller ab, wenn
- 1.
- der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,
- 2.
- der Antrag nicht auf die Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des Investmentgesetzes gerichtet ist,
- 3.
- der Antragsgegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,
- 4.
- die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
- 5.
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet,
- 6.
- die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder
- 7.
- der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.
§ 5 InvSchlichtV Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ... Wird eine Schlichtung nicht nach § 4 abgelehnt, leitet die Geschäftsstelle den Schlichtungsantrag dem Antragsgegner zur ... nicht vorgelegt hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hin und fordert ihn auf, die ...