Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
|

§ 5 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens



(1) Wird eine Schlichtung nicht nach § 4 abgelehnt, leitet die Geschäftsstelle den Schlichtungsantrag dem Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu und teilt dies dem Antragsteller mit. Die Geschäftsstelle kann den Antragsgegner innerhalb eines weiteren Monats auffordern, eine Ergänzung von Angaben und Unterlagen vorzunehmen.

(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach Absatz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter zur Entscheidung nach Lage der Akten vor.

(3) Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet. Wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme erklärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entsprechen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat. Bei einer anderen Stellungnahme ist der Antragsteller von der Geschäftsstelle darauf hinzuweisen, dass er sich zu der Stellungnahme des Antragsgegners innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang äußern kann. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller seinen Schlichtungsantrag nicht ausreichend begründet oder erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hin und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 3 und 4 legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem zuständigen Schlichter vor, sofern sich der Schlichtungsantrag nicht in sonstiger Weise erledigt hat.



 

Zitierungen von § 5 InvSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InvSchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 01.04.2012)
... e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 ...