§ 12 Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Soweit der Schlichtungsantrag einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betrifft, können Verbraucher immer auch die Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt anrufen, sofern nicht die Schlichtungsstelle beim BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. angerufen werden kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9789/a171855.htm