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§ 1 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1302 (Nr. 33); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung des Anzeigeschreibens und der weiteren Unterlagen nach § 128 Absatz 1 und 2 des Investmentgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) durch

1.
Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem von ihnen verwalteten richtlinienkonformen inländischen Investmentvermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben beabsichtigen,

2.
EU-Verwaltungsgesellschaften, die Anteile an einem von ihnen verwalteten richtlinienkonformen inländischen Investmentvermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben beabsichtigen, und

3.
selbstverwaltende richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften, die ihre Aktien in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben beabsichtigen,

oder durch eine entsprechend bevollmächtigte Person.