Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach §
128 Absatz 2 Satz 1 des
Investmentgesetzes angefordert, hat die Ergänzungsanzeige ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die §§
2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.