Artikel 1 - Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften (GewRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2011 GewO § 14, § 55c, § 146, § 158 (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 157 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 158 Übergangsregelung zu § 14".

c)
Die Angaben „Anlage 1 Gewerbeanmeldung - GewA 1", „Anlage 2 Gewerbeanmeldung - GewA 2" und „Anlage 3 Gewerbeanmeldung - GewA 3" werden gestrichen.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:

„; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.

d)
Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter „ohne die Feld-Nummer 33" gestrichen.

bbb)
In den Nummern 3 und 3a werden die Wörter „ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33" gestrichen.

ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „, und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17" gestrichen.

ddd)
In Nummer 5 werden die Wörter „ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33" gestrichen.

eee)
In Nummer 6 werden die Wörter „ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33" gestrichen.

fff)
In Nummer 7 werden die Wörter „ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33" gestrichen.

ggg)
In Nummer 8 werden die Wörter „, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33" gestrichen.

hhh)
In Nummer 9 werden die Wörter „die in Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-Nummern" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken."

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

e)
Die Absätze 10 bis 13 werden die Absätze 9 bis 12.

f)
Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen."

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind."

dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wörter „zu den Feld-Nummern 1 und 3" werden durch die Wörter „zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers" ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe „Feld-Nummer 15" durch die Wörter „angemeldeten Tätigkeit" ersetzt.

g)
Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:

„(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,

2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,

3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,

4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und

5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind."

3.
§ 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend."

4.
§ 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen

a)
§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder

b)
§ 14 Absatz 3 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

5.
Dem § 157 wird folgender § 158 angefügt:

„§ 158 Übergangsregelung zu § 14

Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden."

6.
Die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GewRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Eingangsformel GewAnzV
... und Energie verordnet auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) eingefügt worden ist, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 8 ELENAAufhG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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