interne Verweise§ 7 HolzSiG Bußgeldvorschriften (vom 09.05.2013) ... 3 oder § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder ... nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt, 4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine ... 4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
Artikel 1 1. HolzSiGÄndG Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes ... das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten". b) Absatz 3 wird wie folgt ... 3 oder § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder ... nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt, 4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine ... 4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9798/v172068.htm