§ 2 Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:
- 1.
- brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,
- 2.
- Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,
- 3.
- Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.
2Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.
(2) 1Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,
- 1.
- die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen oder
- 2.
- die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden.
2Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.
(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.
(4) 1Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. 2Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 4Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.
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interne Verweise§ 4a RohrFLtgV Anzeigepflicht (vom 05.04.2017) ... Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat 1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn ...
§ 7 RohrFLtgV Schadensfall (vom 05.04.2017) ... Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder 6. Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 23 WRNG Änderung der Rohrfernleitungsverordnung ... (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Diese Verordnung gilt für ... Anzeigepflicht (1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beabsichtigt, hat ...
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Artikel 2 UStatEntlVuaÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung ... (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden die ... die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat". b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach ...
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
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