(1)
1Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach §
6- 1.
- vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
- 2.
- vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung oder nach einer nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung,
- 2a.
- vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung
- a)
- die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,
- b)
- von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder
- c)
- der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,
- 3.
- nach der Stilllegung,
- 4.
- nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,
- 5.
- nach allen Schadensfällen nach § 7 und
- 6.
- während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand
durchgeführt werden.
2Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.
(3) 1Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. 3Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. 4Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 RohrFLtgV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017) ... oder wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, 6. einer ... dass eine Prüfung durchgeführt wird, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme ...
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918