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Änderung § 5 Rohrfernleitungsverordnung vom 11.10.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Prüfung durch Sachverständige


(Text neue Fassung)

§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen durch Sachverständige



(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

(Textabschnitt unverändert)

1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,

2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung,

3. nach der Stilllegung,

4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. nach allen Schadensfällen und



5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und

6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

vorherige Änderung

durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers und im Einvernehmen mit dem Sachverständigen kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.



durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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