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Änderung § 2 Rohrfernleitungsverordnung vom 01.01.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) 1 Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:

1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,

(Text neue Fassung)

2. Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,

3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.



2 Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.

(2) 1 Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,

1. die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen oder

vorherige Änderung

2. die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles zu erreichen.



2. die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden.

2 Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

(4) 1 Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. 2 Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.