Änderung § 5 Rohrfernleitungsverordnung vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Rohrfernleitungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 UStatEntlVuaÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der RohrFLtgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen


(1) 1 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung,

(Text neue Fassung)

2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung oder nach einer nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung,

2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung

a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,

b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder

c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,

3. nach der Stilllegung,

4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,

5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und

6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

durchgeführt werden. 2 Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. 3 Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. 4 Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed