Synopse aller Änderungen der Rohrfernleitungsverordnung am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 der UStatEntlVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RohrFLtgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Grundsätzliche Anforderungen
§ 4 Sonstige Anforderungen
§ 4a Anzeigepflicht
§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
§ 7 Schadensfall
§ 8 Schadensfallvorsorge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 8a Überwachung
§ 9 Ausschuss für Rohrfernleitungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Übergangsvorschriften

§ 2 Anwendungsbereich


(1) 1 Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:

1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,

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2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,



2. Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,

3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.



2 Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.

(2) 1 Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,

1. die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen oder

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2. die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles zu erreichen.



2. die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden.

2 Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

(4) 1 Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. 2 Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.



§ 4a Anzeigepflicht


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(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beabsichtigt, hat



(1) Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat

1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben sowie

2. der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entsprechen oder

2. Anordnungen nach § 4 Absatz 5 getroffen werden können.

2 Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. 2 Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.



(3) 1 Mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. 2 Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen


(1) 1 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,

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2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung,



2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung oder nach einer nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung,

2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung

a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,

b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder

c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,

3. nach der Stilllegung,

4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,

5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und

6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

durchgeführt werden. 2 Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. 3 Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. 4 Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen.

§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen


(1) 1 Prüfstelle ist

1. jede Sachverständigenorganisation,

2. jede nach anderen Rechtsvorschriften zugelassene Überwachungsstelle,

die von der zuständigen Behörde auf Antrag als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt worden ist. 2 Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet. 3 Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 4 Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden. 5 Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Satz 1 gleich. 6 Nachweise über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 7 Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass Nachweise über gleichwertige Anerkennungen nach Satz 5 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 8 Die zuständige Behörde benennt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen. 9 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die Prüfstellen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1 Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1. Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung abhängig sind;

2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;

3. Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;

4. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die regelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;

5. Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung.

2 Bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüfstelle die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die Prüfstelle im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. 4 Hinsichtlich der Überprüfung der ausreichenden Fachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(3) 1 Über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. 2 Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2012 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.



(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2015 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a (neu)




§ 8a Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,

1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,

2. während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und

4. jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind.

2 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.

(2) 1 Anlagenbetreiber, ihre Beschäftigten sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) 1 Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. 2 Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht nach dem Stand der Technik errichtet oder betreibt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Rohrfernleitungsanlage fortlaufend überwacht wird,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Instandsetzungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine zusammenfassende Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,

4a. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung

4b. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,



4b. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,

5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen § 8 Abs. 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt.






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