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Änderung § 10 2. ProdSV vom 28.10.2018

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§ 10 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2018 geltenden Fassung
§ 10 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1093
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wesentliche Sicherheitsanforderungen


(1) 1 Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. 2 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) 1 Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. 2 Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. 3 Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes biologisch verfügbar sind. 2 Unter Bioverfügbarkeit im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist. 3 Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. 4 Spielzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. 2 Spielzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.



(heute geltende Fassung)