Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der 2. ProdSV am 20.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2011 durch Berichtigung der 2. GPSGVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2011 geltenden Fassung
2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2011 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1470
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Pflichten der Einführer


(1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. 2 Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn

1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

2. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,

3. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und

4. der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hierüber.



3 Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. 4 Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hierüber.

(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.

(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 gelten für den Einführer entsprechend.



(5) 1 § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer entsprechend. 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist


vorherige Änderung

(1) Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Verordnung erfasstes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehören die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Risikobewertung des Spielzeugs erforderlich sind. Gelangen die zuständige Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer Frist, die dem Ausmaß des Risikos angemessen ist, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Konformitätsbewertungsstelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist auf die in Satz 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.



(1) Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Verordnung erfasstes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Risikobewertung des Spielzeugs erforderlich sind. Gelangen die zuständige Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer Frist, die dem Ausmaß des Risikos angemessen ist, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Konformitätsbewertungsstelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist auf die in Satz 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(2) Der betreffende Wirtschaftsakteur hat sicher zu stellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Spielzeuge erstrecken, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm in Absatz 1 Satz 3 gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber.

(4) Die Meldung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beinhaltet alle verfügbaren Angaben. Sie beinhaltet insbesondere

1. die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs,

2. die Herkunft des Spielzeugs,

3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos,

4. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und

5. die Ursachen der Nichtkonformität, insbesondere ob diese darauf zurückzuführen ist, dass

a) das Spielzeug die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit von Menschen nicht erfüllt oder

b) die angewandten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, mangelhaft sind sowie

6. die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs.