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Synopse aller Änderungen der 2. ProdSV am 31.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2018 durch Artikel 28 des StrlSchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,

3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,

4. Spielzeugdampfmaschinen sowie

5. Schleudern und Zwillen.

(Text alte Fassung)

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 *) der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 *) der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.


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*) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 1 Nr. 1 V. v. 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) ist nicht durchführbar.